Markus Müller von IFI Inland Fisheries Ireland zu Gast an der Lohr im Juni 2011
HFG der Lohr
FISCHWILDEREI
Fischwilderei ist nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches die Verletzung eines fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrecht dadurch, dass jemand unberechtigt fischt oder eine Sache, die
dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.