Fischwilderei
Fischwilderei ist nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches die Verletzung eines fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrecht dadurch, dass jemand unberechtigt fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die rechtlichen Verhältnisse der Hegefischereigenossenschaften
Rechtsgrundlage für die Bildung von Fischereigenossenschaften war das Bayer. Fischereigesetz von 1908, das nun abgelöst wurde durch das Bayer. Fischereigesetz vom 10. Oktober 2008. Die rechtlichen Gegebenheiten haben sich dadurch nicht geändert, maßgeblich sind jetzt die Art. 31 bis 56 des Gesetzes.
Zweck der Genossenschaft ist der Zusammenschluss der Fischereiberechtigten eines Fischereigebietes, um gemeinsam Maßnahmen zum Schutze und zur Hebung des Fischbestandes durchzuführen. Dazu gehören insbesondere die Fischerei-aufsicht, der Fischbesatz und heute nicht zuletzt die Wiedereinbürgerung von nicht mehr vorhandenen oder die Bestandsstützung von bedrohten Fischarten.
Die Genossenschaft gibt sich eine Satzung (siehe an anderer Stelle), sie wählt eine Vorstandschaft mit einem ersten und zweiten Vorsitzenden, die die laufenden Geschäfte führen. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung trifft die Genossenschaftsversammlung, die mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen ist.
Die Genossenschaft entscheidet auch über die Art und Weise der Fischerei-ausübung, sie kann Abweichungen von den Schonzeiten und Schonmaßen festlegen (d.h. die gesetzlichen Bestimmungen verschärfen). Sie legt auch fest, wie viele Fische am Befischungstage entnommen werden dürfen.
Die Hegefischereigenossenschaft ist also kein Anglerverein, sondern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft auf der Grundlage des Bayer. Fischereigesetzes, sie unterliegt der Aufsicht der Fischereibehörde beim Landratsamt. Sie ist auch „Träger öffentlicher Belange“ und muss im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an im Genossenschaftsgebiet liegenden Gewässern zur Stellungnahme eingeschaltet werden. Bei größeren Baumaßnahmen erfolgen diese Stellungnahmen im Einvernehmen mit der Fischereifachberatung beim Bezirk Unterfranken.
Die Hegefischereigenossenschaft der Lohr wurde im Jahre 1934 auf Veranlassung des damaligen Fischereirates bei der Regierung von Unterfranken in Würzburg, Konstantin Dorfner, von Oswald Dietrich, Obmann der Hegefischereige-nossenschaften im Fischereiverband Unterfranken e.V., gegründet. Durch die turbulenten Verhältnisse im Zweiten Weltkrieg und der nachfolgenden Zeit kam die Genossenschaft zum Ruhen. Die „Wiederbelebung“ erfolgte ebenfalls durch Oswald Dietrich am 25. März 1961 im „Hotel zur Post“ in Lohr. Teilgenommen haben auch Fischereirat Butschek von der Regierung von Unterfranken sowie Rudolf Schlundt, der ehemalige 1. Vorsitzende der Genossenschaft.
Die Hegefischereigenossenschaft ist zuständig für die Lohr, die Nebenflüsse Aubach und Lohrbach, mehrere „Triebwerkskanäle“ (früher Mühlgräben genannt), sowie alle weiteren kleineren einmündenden Nebenbäche. Die befischbaren Gewässerstrecken betragen zusammen ca. 60 km. Dazu kommt noch der Rechtenbach mit einer befischbaren Länge von etwa 3 km, der selbständig in den Main mündet.
Im Zuständigkeitsbereich der Genossenschaft liegen einschließlich Rechtenbach sieben staatliche und sieben private Fischereirechte. Vier staatl. Rechte (Fischereistrecken) hat die Genossenschaft selbst in Pacht.
Seit einigen Jahren befasst sich die Genossenschaft vorrangig mit Artenschutzprojekten (z.B. Stützung des Äschenbestandes, Wiederansiedlung der Flussperlmuschel, Wiedereinbürgerung der Elritze, derzeit Wiedereinbürgerung des Edelkrebses).